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PROJECT-E Germany
Blumenthalstraße 36
69120-Heidelberg
Deutschland

Telefon:

+49 (0)6221/3274455

PROJECT-E Austria
Parkring 2/18
1010 Wien
Österreich

Telefon:

+43 (0)1/512 19 16


Mail: info@project-e.eu

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Strukturen & Statuten

Satzung:

PROJECT-E Germany e.V

Gemeinnütziger Verein zur Verbesserung der Ausbildung junger hilfsbedürftiger Menschen in Entwicklungsländern

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: PROJECT-E Germany e.V.
Sitz des Vereins ist Heidelberg. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heidelberg eingetragen werden.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es hilfsbedürftigen Menschen in Entwicklungsländern durch Bildung eine wesentliche Verbesserung ihrer individuellen Lebenssituation zu ermöglichen. Diese Bildung soll durch einen marktgerechten Fokus die individuellen Arbeitsmarktchancen jedes Teilnehmers erheblich verbessern.

(2) Die Mittel des Vereins sollen in erster Linie Menschen in Entwicklungsländern, die durch ihre körperliche, seelische und soziale Notsituation keine Möglichkeit und Zugang zu Bildung haben, zu Gute kommen.

(3) PROJECT-E Germany will Menschen, die durch missliche finanzielle und soziale Umstände seelisch betroffen sind, durch Ausbildung und Betreuung eine Integration in die Gesellschaft und Verbesserung der seelischen Kondition ermöglichen.

(4) Die Ausbildung erfolgt ausschließlich in dem betreffenden Entwicklungsland und in Abstimmung auf die Anforderungen des lokalen Arbeitsmarkts.

(5) Außerdem will der Verein die Menschen in ihrem eigenen kulturellen Umfeld festigen und somit der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern entgegenwirken.

(6) Zur Erreichung des Satzungszweckes, einer qualitiativ hochwertigen Bildung ist PROJECT-E Germany in den folgenden Feldern tätig:

a) PROJECT-E Germany finanziert qualitativ hochwertige Bildung. Der Verein finanziert hierbei entweder die Ausbildung in existierenden Ausbildungsmöglichkeiten des betreffenden Landes oder stellt Mittel zur Schaffung neuer Ausbildungsmöglichkeiten sowie alle mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Anschaffungen und laufenden Kosten im betreffenden Land bereit.

b) PROJECT-E Germany betreibt allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

(7) Können die durch den Verein unterstützten Personen durch die Ausbildung oder bedingt durch andere Gründe keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen, werden im gegebenen Fall durch die Mittel des Vereins auch anfallende Lebensunterhaltungskosten getragen.

(8) Um den Zweck des Vereins zu erreichen kann der Verein mit anderen Organisationen und Stiftungen, Vereinen, privaten Institutionen und öffentlichen Einrichtungen zusammen arbeiten, die ähnliche Ziele verfolgen und einer gemeinsamen Zielerreichung zuträglich sind.

(9) Der Verein kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar durch Hilfspersonen gem. § 57 AO und durch Weitergabe von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklichen.

(10) Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Förderungsmitteln, Mitgliedsbeiträgen sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(3) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins und alle den Satzungszweck verwirklichenden Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Personen, die den Zweck des Vereins in Entwicklungsländer umsetzen, verpflichten sich allen persönlichen Einsatz unentgeltlich zu leisten. Reise und Aufenthaltskosten können von dem Verein übernommen oder mit einem Zuschuss unterstützt werden. Ausgeschlossen sind Reisen, die touristischen oder privaten Charakter haben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen durch den Vorstand ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

(2) Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.

(3) Mitglied kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, politische Einstellung oder Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und wird wirksam durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstands.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, durch Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags, auch nach 2maliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

(3) Außerdem kann ein Mitglied, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(4) In beiden Fällen ist die Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

(5) Die Absätze 1-4 gelten sinngemäß auch für Ehrenmitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, wobei die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Antrags- und Stimmrecht besitzen. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder die gleichen Rechte wie natürliche Personen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Erfolgt nach zweimaliger Mahnung keine Zahlung kann der Ausschluss erfolgen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(3) Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mind. vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch über die Vereinsperiodika erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands.

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks und über die Auflösung des Vereins.

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.

e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder, soweit ein solcher gebildet ist, des Beirats einholen.

(7) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Alle ordentlichen Mitglieder dürfen maximal zwei Bevollmächtigungen innehaben.

(8) Die Versammlungsleitung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter übernommen.

(9) Ein Schriftführer wird durch Beschluss durch die Mitgliederversammlung für jede einzelne Versammlung bestimmt.

§ 10 Beschlusswesen der Mitgliederversammlung und Niederschrift

(1) Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine/ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung

b) Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder

c) Tagesordnung und Anträge

d) Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse

e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

a) Dem Vorsitzenden

b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Jedes der genannten Vorstandsmitglieder kann alleine den Verein nach außen hin vertreten.

(3) Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder im Sinne des § 30 BGB für besondere Aufgaben in den erweiterten Vorstand berufen und die Berufung auch zeitlich befristen. Der Vorstand darf aber 4 Personen nicht überschreiten.

(4) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein ständiges Vorstandsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorsitzende, oder im Falle des Ausscheiden des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende, kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied einsetzen, das dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vorstandsmitglied wird. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden wird der stellvertretende Vorsitzende automatisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vorsitzender.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden in einem Voranschlag

b) Verwaltung des Vereinsvermögens

c) Feststellung des Jahresabschlusses

d) Erstellung eines Jahresberichts

e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern

f) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

g) Eingehung und Aufhebung von Verträgen mit Vorstandmitgliedern unter Beachtung von Rahmenbedingungen, die von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 5 dieser Satzung festgesetzt werden

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt.

(2) Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzende

(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten. Die

Protokollführung obliegt dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer. Es soll neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. Über die Fassung von Vorstandsbeschlüssen außerhalb von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu errichten, die vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 14 Geschäftsführung

(1) Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche/nebenamtliche/ehrenamtliche Geschäftsführung bestellen.

a) Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke

b) Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen

c) Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand, Mitglieder und -soweit bestellt- Beirat

(2) Zur Erleichterung der Geschäftsführungstätigkeit kann der Vorstand den/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Organisationen und Stiftungen in Deutschland, die im Bildungswesen in Entwicklungsländern tätig sind. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.Den Empfänger und den Abwickler der Transaktion bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach § 16.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

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